Wer nimmt an einer Arbeitsschutzausschusssitzung teil?

Kapsam ·
Fünf Fachleute bei einer Besprechung am Konferenztisch in einer Industrieanlage, Schutzhelme und Ordner sichtbar, Chemiewerk im Hintergrund.

An einer Arbeitsschutzausschusssitzung (ASA-Sitzung) nehmen gesetzlich vorgeschriebene Mitglieder teil: der Arbeitgeber oder ein beauftragter Vertreter, zwei vom Betriebsrat bestimmte Betriebsratsmitglieder, die Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa), der Betriebsarzt sowie die Sicherheitsbeauftragten. Diese Zusammensetzung ist in § 11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) geregelt und gilt für Betriebe mit mindestens zwanzig Beschäftigten. Die folgenden Abschnitte klären häufige Folgefragen zur Teilnahme, Besetzung und zu möglichen Ausnahmesituationen.

Welche Mitglieder sind im Arbeitsschutzausschuss gesetzlich vorgeschrieben?

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich nach § 11 ASiG aus fünf Gruppen zusammen: dem Arbeitgeber oder einer von ihm beauftragten Person, zwei Betriebsratsmitgliedern, der Fachkraft für Arbeitssicherheit, dem Betriebsarzt sowie den Sicherheitsbeauftragten des Betriebs. Diese Zusammensetzung ist nicht verhandelbar, solange der Betrieb die Schwelle von zwanzig Beschäftigten erreicht oder überschreitet.

Jede dieser Gruppen bringt eine klar definierte Perspektive ein. Der Arbeitgeber oder sein Vertreter trägt die rechtliche Verantwortung und trifft Entscheidungen. Die Betriebsratsmitglieder vertreten die Belegschaft. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit liefert den sicherheitstechnischen Sachverstand, der Betriebsarzt die arbeitsmedizinische Einschätzung. Die Sicherheitsbeauftragten kennen die konkreten Verhältnisse im Betrieb aus dem Alltag.

Wichtig: Die Pflicht zur Einrichtung eines ASA entsteht erst ab zwanzig Beschäftigten. Kleinere Betriebe unterliegen dieser spezifischen Regelung nicht, sind aber weiterhin den allgemeinen Anforderungen des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) unterworfen.

Wie viele Sicherheitsbeauftragte nehmen an der ASA-Sitzung teil?

Das Gesetz schreibt keine feste Zahl von Sicherheitsbeauftragten für die ASA-Sitzung vor. Grundsätzlich nehmen alle bestellten Sicherheitsbeauftragten des Betriebs teil. Die Anzahl der Sicherheitsbeauftragten insgesamt richtet sich nach Betriebsgröße, Gefährdungspotenzial und räumlicher Verteilung der Beschäftigten.

In der Praxis bedeutet das: Ein Chemiewerk mit mehreren Produktionsbereichen und erhöhtem Gefährdungspotenzial wird deutlich mehr Sicherheitsbeauftragte bestellen als ein Verwaltungsbetrieb vergleichbarer Größe. Die DGUV-Vorschrift 1 enthält Orientierungswerte für die Mindestanzahl, differenziert nach Branche und Risikostufe.

Betriebe in der Chemie, Petrochemie oder im Umgang mit Gefahrstoffen sollten die Besetzung mit Sicherheitsbeauftragten regelmäßig überprüfen, insbesondere nach Umstrukturierungen, Personalveränderungen oder der Einführung neuer Verfahren.

Darf der Arbeitgeber die Teilnahme an der ASA-Sitzung ablehnen?

Nein. Der Arbeitgeber ist nach § 11 ASiG verpflichtet, den Arbeitsschutzausschuss zu bilden und mindestens einmal pro Quartal tagen zu lassen. Eine Ablehnung der Sitzung selbst oder die dauerhafte Verweigerung der eigenen Teilnahme ohne Beauftragung eines Vertreters wäre ein Verstoß gegen das Gesetz.

Der Arbeitgeber kann sich allerdings durch eine geeignete Person vertreten lassen, sofern diese tatsächlich Entscheidungsbefugnis besitzt. Eine rein formale Vertretung ohne inhaltliche Handlungskompetenz erfüllt den Zweck der Sitzung nicht und kann im Schadensfall haftungsrechtlich relevant werden.

Für Pflichtmitglieder wie Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt dasselbe Prinzip: Ihre Teilnahme ist gesetzlich vorgesehen. Wer als Arbeitgeber die ASA-Sitzungen konsequent nicht durchführt oder dauerhaft ohne die vorgeschriebenen Mitglieder tagt, riskiert Bußgelder durch die zuständige Aufsichtsbehörde.

Können externe Berater oder Gäste an der ASA-Sitzung teilnehmen?

Externe Berater oder Gäste können an einer ASA-Sitzung teilnehmen, haben aber kein gesetzlich verankertes Teilnahmerecht. Die Entscheidung liegt beim Arbeitgeber, in der Regel in Abstimmung mit dem Betriebsrat. Externe werden typischerweise als Sachverständige zu spezifischen Themen hinzugezogen, nicht als reguläre Mitglieder.

Typische Anlässe für externe Beteiligung sind:

  • Gutachter oder Sachverständige bei komplexen Gefährdungsbeurteilungen
  • Vertreter der Berufsgenossenschaft im Rahmen von Betriebsbegehungen oder Beratungseinsätzen
  • Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die den Betrieb im Auftrag des Arbeitgebers betreuen
  • Lieferanten oder Dienstleister, wenn deren Leistungen sicherheitsrelevante Themen der Sitzung betreffen

Externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit, die nach DGUV-Vorschrift 2 beauftragt sind, nehmen grundsätzlich als reguläre Mitglieder teil, da sie die Funktion der Sifa im Betrieb vollständig übernehmen. Hier besteht kein Unterschied zu internen Beschäftigten in dieser Funktion.

Was passiert, wenn Pflichtmitglieder bei der ASA-Sitzung fehlen?

Fehlt ein Pflichtmitglied bei der ASA-Sitzung, ist die Sitzung grundsätzlich nicht ordnungsgemäß besetzt. Das Gesetz schreibt keine explizite Mindestquote vor, aber eine dauerhaft unvollständige Besetzung kann die Rechtswirksamkeit der Sitzung und der dort getroffenen Entscheidungen infrage stellen.

Gelegentliche, begründete Abwesenheit einzelner Mitglieder ist in der Praxis unvermeidbar. Entscheidend ist, dass Fehlzeiten dokumentiert werden und keine strukturelle Praxis daraus entsteht. Für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt, dass ihre Abwesenheit den Arbeitgeber nicht von der Pflicht entbindet, die Sitzung durchzuführen, sofern die anderen Mitglieder anwesend sind.

Für Sicherheitsunterweisungen und andere Maßnahmen, die im ASA beschlossen werden, ist eine lückenlose Dokumentation ohnehin Pflicht. Dasselbe gilt für die Protokollierung der Sitzungen selbst: Wer teilgenommen hat, welche Themen behandelt wurden und welche Maßnahmen beschlossen wurden, muss schriftlich festgehalten werden.

Fällt ein Pflichtmitglied dauerhaft aus, etwa durch Kündigung oder längere Erkrankung, muss der Arbeitgeber zeitnah für Ersatz sorgen. Bei der Fachkraft für Arbeitssicherheit bedeutet das im Zweifel, eine externe Sifa zu beauftragen, bis eine interne Lösung gefunden ist.

Wie Kapsam Sie bei der Organisation Ihrer ASA-Sitzungen unterstützt

Die regelmäßige Durchführung ordnungsgemäßer Arbeitsschutzausschusssitzungen ist für viele Betriebe organisatorisch aufwendig, besonders wenn interne Ressourcen fehlen oder die Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht im eigenen Haus beschäftigt ist. Kapsam übernimmt diese Aufgabe als externer Dienstleister nach DGUV-Vorschrift 2.

Das umfasst konkret:

  • Teilnahme an ASA-Sitzungen als beauftragte externe Fachkraft für Arbeitssicherheit
  • Vorbereitung und Moderation der Sitzungen einschließlich Tagesordnung und Protokoll
  • Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen als Grundlage für die Sitzungsthemen
  • Regelmäßige Betriebsbegehungen zur Vorbereitung sicherheitsrelevanter Tagesordnungspunkte
  • Beratung zur Auswahl und Bestellung von Sicherheitsbeauftragten

Kapsam ist vor allem in der Chemie, Petrochemie, Pharma und verwandten Industriebranchen tätig und kennt die spezifischen Anforderungen dieser Umgebungen aus der täglichen Projektpraxis. Wenn Sie Unterstützung bei der Arbeitssicherheit in Ihrem Betrieb benötigen, sprechen Sie direkt mit unserem Team: Kontakt aufnehmen.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder die zuständige Behörde.

Adresse
Am Airpark 4
06217 Merseburg
Telefon
+49 3461 8218920
+49 151 65827368
E-Mail
kapsam@kapsam.de

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Sie können diese jederzeit über Ihre Browsereinstellungen löschen. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung: weitere Informationen

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close