Arbeitgeber sind verpflichtet, ab dem ersten Beschäftigten eine Fachkraft für Arbeitssicherheit zu bestellen. Diese Pflicht ergibt sich aus dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und gilt branchenübergreifend. Der konkrete Betreuungsumfang hängt von der Betriebsgröße und der Gefährdungsklasse der jeweiligen Branche ab. Die folgenden Abschnitte beleuchten die wesentlichen Fragen rund um Bestellpflicht, Aufgaben und Betreuungsmodelle.
Ab welcher Mitarbeiterzahl ist eine Fachkraft für Arbeitssicherheit Pflicht?
Die Bestellpflicht für eine Fachkraft für Arbeitssicherheit gilt grundsätzlich ab dem ersten Beschäftigten. Das ASiG macht keine Ausnahme für Kleinstbetriebe. Was sich mit der Mitarbeiterzahl ändert, ist nicht die Pflicht selbst, sondern der vorgeschriebene Betreuungsumfang in Stunden pro Jahr.
Die DGUV Vorschrift 2 regelt, wie viele Betreuungsstunden ein Betrieb in Anspruch nehmen muss. Dabei unterscheidet sie nach Berufsgenossenschaft, Branche und Betriebsgröße. Für Unternehmen bis zu einer bestimmten Mitarbeiterzahl (häufig bis 50 Beschäftigte, je nach Berufsgenossenschaft) kann die sogenannte alternative Betreuung infrage kommen. Ab einer bestimmten Schwelle ist die Regelbetreuung mit festen Einsatzzeiten vorgeschrieben.
Entscheidend ist: Auch ein Betrieb mit zwei oder drei Mitarbeitern ist nicht von der Pflicht ausgenommen. Die Frage ist lediglich, in welcher Form und mit welchem Zeitaufwand die sicherheitstechnische Betreuung erbracht werden muss.
Welche Branchen haben besondere Vorschriften zur Arbeitssicherheit?
Branchen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial unterliegen strengeren Anforderungen an das Arbeitsschutzmanagement. Dazu zählen insbesondere die Chemie- und Petrochemieindustrie, die Öl- und Gasbranche, die Pharmaindustrie sowie der Anlagenbau. In diesen Bereichen gelten neben dem ASiG zusätzliche Regelwerke wie die Gefahrstoffverordnung, die Betriebssicherheitsverordnung oder branchenspezifische DGUV-Regeln.
In der chemischen Industrie beispielsweise sind Gefährdungsbeurteilungen für Gefahrstoffe besonders umfangreich. Hier greift die Gefahrstoffverordnung, die detaillierte Vorgaben zur Ermittlung, Bewertung und Dokumentation von Gefährdungen durch chemische Substanzen macht. Auf Baustellen kommt zusätzlich die Baustellenverordnung ins Spiel, die den Einsatz eines SiGeKo (Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator) vorschreiben kann.
Für Betriebe in der Nahrungsmittelindustrie gelten wiederum spezifische Hygienevorschriften, die mit den Anforderungen des Arbeitsschutzes verzahnt sind. Die Berufsgenossenschaft des jeweiligen Wirtschaftszweigs gibt vor, welche konkreten Mindestbetreuungszeiten und Qualifikationsanforderungen gelten.
Was sind die Aufgaben einer bestellten Fachkraft für Arbeitssicherheit?
Eine bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit hat die Aufgabe, den Arbeitgeber in allen Fragen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu beraten und zu unterstützen. Sie handelt dabei beratend, nicht weisungsbefugt. Die Verantwortung für die Umsetzung von Schutzmaßnahmen verbleibt beim Arbeitgeber.
Im Einzelnen umfassen die Aufgaben typischerweise:
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen für alle relevanten Arbeitsbereiche
- Regelmäßige Betriebsbegehungen zur Identifikation von Gefährdungspotenzialen
- Vorbereitung und Teilnahme an Arbeitsschutzausschusssitzungen
- Beratung bei der Beschaffung und Auswahl von Arbeitsmitteln und persönlicher Schutzausrüstung
- Unterstützung bei der Erstellung von Betriebsanweisungen
- Mitwirkung bei der Planung und Einführung neuer Arbeitsverfahren
- Durchführung oder Unterstützung bei Sicherheitsunterweisungen und Schulungen
Bei Anlagenstillständen oder größeren Bauprojekten kann der Betreuungsaufwand erheblich steigen, da temporär viele Fremdfirmen auf dem Betriebsgelände tätig sind und besondere Koordinationspflichten entstehen.
Wie unterscheiden sich Regelbetreuung und alternative Betreuung?
Die Regelbetreuung ist das Standardmodell nach DGUV Vorschrift 2: Betriebe erhalten eine festgelegte Anzahl an Betreuungsstunden durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt, gestaffelt nach Mitarbeiterzahl und Branche. Die alternative Betreuung ist ein vereinfachtes Modell, das für Kleinbetriebe unter bestimmten Voraussetzungen möglich ist.
Regelbetreuung
Bei der Regelbetreuung sind Grundbetreuung und anlassbezogene Betreuung zu unterscheiden. Die Grundbetreuung deckt wiederkehrende Standardaufgaben ab. Die anlassbezogene Betreuung greift bei besonderen Ereignissen wie Unfällen, Umstrukturierungen oder der Einführung neuer Arbeitsmittel. Beide Anteile zusammen ergeben den Mindestbetreuungsumfang.
Alternative Betreuung
Die alternative Betreuung ist in der Regel für Betriebe mit bis zu 50 Beschäftigten zugänglich, sofern die zuständige Berufsgenossenschaft dieses Modell anbietet. Der Unternehmer muss dabei eine Motivationsmaßnahme absolvieren und anschließend in regelmäßigen Abständen Beratungsgespräche mit Fachkraft und Betriebsarzt wahrnehmen. Dieses Modell ist nicht für alle Branchen und Gefährdungsklassen geeignet.
Welche Konsequenzen drohen bei fehlender Bestellung?
Kommt ein Arbeitgeber seiner Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit nicht nach, kann dies als Ordnungswidrigkeit gewertet werden. Zuständige Behörden wie die staatlichen Arbeitsschutzbehörden oder die Berufsgenossenschaften können Bußgelder verhängen. Im Schadensfall, also wenn es zu einem Arbeitsunfall kommt, kann die fehlende sicherheitstechnische Betreuung die Haftungssituation des Arbeitgebers erheblich verschlechtern.
Darüber hinaus können Berufsgenossenschaften bei Betriebsprüfungen oder nach Unfällen aktiv werden und Nachweise über die ordnungsgemäße Bestellung einfordern. Fehlen diese, drohen neben Bußgeldern auch Auflagen oder Betriebseinschränkungen.
Weniger offensichtlich, aber praktisch relevant: Ohne qualifizierte sicherheitstechnische Betreuung fehlen oft vollständige Gefährdungsbeurteilungen. Das ist nicht nur ein formales Problem, sondern bedeutet, dass reale Gefährdungen im Betrieb unerkannt bleiben.
Wann ist die Beauftragung eines externen Dienstleisters sinnvoll?
Die Beauftragung einer externen Fachkraft für Arbeitssicherheit ist sinnvoll, wenn ein Betrieb keinen eigenen qualifizierten Mitarbeiter beschäftigt oder wenn der interne Aufwand für eine vollständige Betreuung wirtschaftlich nicht darstellbar ist. Für viele mittelständische Unternehmen ist die externe Lösung der pragmatischere Weg, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen.
Besonders geeignet ist ein externer HSE-Dienstleister in folgenden Situationen:
- Der Betrieb hat keinen intern ausgebildeten Sicherheitsfachmann
- Es handelt sich um ein zeitlich begrenztes Projekt oder einen Anlagenstillstand mit erhöhtem Gefährdungspotenzial
- Die Branche erfordert spezifisches Fachwissen, das intern nicht vorhanden ist
- Der Betrieb möchte die Betreuung flexibel skalieren, ohne feste Personalkosten
- Für Bauprojekte ist ein SiGeKo nach Baustellenverordnung erforderlich
Externe Fachkräfte bringen zudem den Vorteil der Unabhängigkeit mit: Sie können Mängel benennen, ohne betriebsinterne Rücksichten nehmen zu müssen, und halten sich durch ihre tägliche Praxis in verschiedenen Unternehmen auf dem aktuellen Stand der Regelwerke.
Wie Kapsam Sie bei der Arbeitssicherheit unterstützt
Kapsam stellt Unternehmen erfahrene externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Verfügung, die nach DGUV Vorschrift 2 betreuen und dabei den gesamten Leistungsumfang abdecken. Das betrifft sowohl laufende Betriebe als auch zeitkritische Situationen wie Anlagenstillstände oder Bauprojekte, bei denen kurzfristig qualifizierte Unterstützung gefragt ist.
Die Leistungen umfassen konkret:
- Erstellung und Aktualisierung von Gefährdungsbeurteilungen, auch für Gefahrstoffe
- Regelmäßige Betriebsbegehungen mit dokumentierter Auswertung
- Vorbereitung und Moderation von Arbeitsschutzausschusssitzungen
- Erstellung von Betriebsanweisungen und Sicherheitsunterweisungen
- Schulungen für Führungskräfte und Mitarbeiter
- Beratung zur Auswahl von Arbeitsmitteln und Schutzausrüstung
- SiGeKo-Leistungen nach Baustellenverordnung bei Bauprojekten
Wenn Sie wissen möchten, welches Betreuungsmodell für Ihren Betrieb geeignet ist und wie Kapsam Sie konkret unterstützen kann, sprechen Sie direkt mit einem Ansprechpartner bei Kapsam.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder die zuständige Behörde.
