Ein SiGeKo kostet je nach Projektgröße, Bauzeit und Komplexität typischerweise zwischen 0,1 und 0,5 Prozent der Bausumme. Beauftragt wird er schriftlich durch den Bauherrn, in der Regel vor Beginn der Planungsphase. Die folgenden Abschnitte klären die wichtigsten Fragen rund um Pflicht, Kosten, Beauftragung und Qualifikation.
Wann ist ein SiGeKo gesetzlich vorgeschrieben?
Ein SiGeKo ist nach der Baustellenverordnung (BaustellV) verpflichtend, wenn auf einer Baustelle Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig werden und die Arbeiten länger als 30 Werktage dauern oder der Umfang 500 Personentage überschreitet. Auch bei besonders gefährlichen Arbeiten im Sinne von Anhang II der BaustellV kann die Pflicht unabhängig von diesen Schwellenwerten greifen.
Für Bauherren in der Prozessindustrie, also in Chemie, Pharma oder Öl und Gas, ist diese Schwelle schnell erreicht. Sobald mehrere Gewerke parallel auf dem Gelände tätig sind, etwa Rohrleitungsbau, Elektro und Isolierung, liegt die Konstellation für einen meldepflichtigen Bau vor. Die Baustellenverordnung unterscheidet dabei nicht zwischen Neubau und Anlagenrevision: Auch ein Stillstand mit mehreren Fremdfirmen kann die SiGeKo-Pflicht auslösen.
Zusätzlich zur BaustellV können landesspezifische Bauordnungen weitere Anforderungen stellen. Welche Regelung im konkreten Fall gilt, sollte frühzeitig geprüft werden.
Was kostet ein SiGeKo pro Projekt?
Die Kosten für einen SiGeKo richten sich nach der Bausumme, der Projektdauer, der Anzahl der beteiligten Gewerke und dem Aufwand für Koordination und Dokumentation. Als Orientierung gilt in der Praxis ein Honorar zwischen 0,1 und 0,5 Prozent der Bausumme, wobei kleinere Projekte oft einen höheren prozentualen Anteil erfordern, da der Grundaufwand für Planung und Dokumentation unabhängig von der Bausumme anfällt.
Konkrete Einflussgrößen auf das Honorar sind:
- Anzahl der gleichzeitig tätigen Fremdfirmen
- Komplexität der Gefahrensituationen, zum Beispiel Gefahrstoffe, Höhenarbeiten, enge Platzverhältnisse
- Dauer der Baumaßnahme und Frequenz der Baustellenbegehungen
- Umfang der erforderlichen Dokumentation, insbesondere der Unterlage für spätere Arbeiten
- Anfahrtswege und Reisezeiten bei abgelegenen Standorten
Eine verbindliche Honorarordnung wie die frühere HOAI-Bindung für Architekten existiert für SiGeKo-Leistungen nicht. Das Honorar wird frei verhandelt, weshalb ein detailliertes Leistungsverzeichnis vor Vertragsabschluss sinnvoll ist.
Wie wird ein SiGeKo beauftragt?
Der SiGeKo wird schriftlich durch den Bauherrn beauftragt, idealerweise bereits in der Planungsphase, bevor die ersten Ausführungsleistungen vergeben werden. Die Beauftragung erfolgt über einen Dienstleistungsvertrag, der Leistungsumfang, Vergütung, Haftungsregelungen und Berichtspflichten festlegt.
Der Ablauf einer Beauftragung folgt in der Praxis diesen Schritten:
- Prüfung, ob die BaustellV-Schwellenwerte erfüllt sind und ein SiGeKo erforderlich ist
- Anfrage bei qualifizierten Dienstleistern mit Angabe von Projektumfang, Zeitplan und beteiligten Gewerken
- Einholung und Vergleich von Angeboten mit klar definiertem Leistungsverzeichnis
- Prüfung der Qualifikationsnachweise des vorgesehenen SiGeKo
- Abschluss eines schriftlichen Vertrags vor Baubeginn
- Voranmeldung der Baustelle bei der zuständigen Behörde durch den Bauherrn, sofern vorgeschrieben
Ein häufiger Fehler in der Praxis: Der SiGeKo wird erst kurz vor oder sogar nach Baubeginn beauftragt. Damit entfällt die Koordinationsleistung in der Planungsphase, die für die Erstellung des Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans (SiGe-Plan) entscheidend ist.
Welche Leistungen sind im SiGeKo-Honorar enthalten?
Das SiGeKo-Honorar umfasst zwei Leistungsphasen: die Koordination in der Planungsphase und die Koordination in der Ausführungsphase. Beide sind in der Baustellenverordnung definiert und müssen bei der Beauftragung klar voneinander abgegrenzt werden.
Leistungen in der Planungsphase
- Koordination der Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange bei der Projektentwicklung
- Erstellung oder Mitwirkung am Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan)
- Zusammenstellung der Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage
Leistungen in der Ausführungsphase
- Koordination der Umsetzung der allgemeinen Grundsätze nach dem Arbeitsschutzgesetz durch die Arbeitgeber
- Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Arbeitsverfahren
- Regelmäßige Baustellenbegehungen und Dokumentation der Feststellungen
- Abstimmung mit Bauleitung, Arbeitgebern und Behörden
- Fortschreibung des SiGe-Plans bei wesentlichen Änderungen
- Organisation von Besprechungen zu Sicherheits- und Gesundheitsschutzfragen
Leistungen wie Gefährdungsbeurteilungen für einzelne Arbeitgeber, Sicherheitsunterweisungen der Beschäftigten oder die Funktion der Sicherheitsfachkraft (SiFa) sind in der Regel nicht Bestandteil des SiGeKo-Mandats und werden gesondert beauftragt.
Wer darf als SiGeKo tätig sein?
Als SiGeKo darf tätig sein, wer über eine abgeschlossene technische oder naturwissenschaftliche Berufsausbildung, einschlägige praktische Erfahrung im Bauwesen und eine spezifische SiGeKo-Ausbildung nach den Anforderungen der BaustellV und der DGUV verfügt. Eine einheitliche staatliche Zertifizierungspflicht existiert in Deutschland nicht, jedoch haben sich Branchenstandards etabliert.
In der Praxis wird häufig auf die Anforderungen der Berufsgenossenschaften, insbesondere der BG BAU, verwiesen. Danach sollte ein SiGeKo mindestens folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Technischer oder naturwissenschaftlicher Hochschulabschluss oder vergleichbare Qualifikation
- Mindestens zwei Jahre Berufserfahrung im Bauwesen
- Abgeschlossene SiGeKo-Ausbildung mit mindestens 60 Unterrichtseinheiten
- Regelmäßige Fortbildung zur Aktualisierung der Kenntnisse
Bei der Beauftragung sollten Bauherren die Qualifikationsnachweise des vorgesehenen SiGeKo aktiv einfordern und dokumentieren. Im Schadensfall kann die fehlende Prüfung der Qualifikation haftungsrelevant sein.
Kann der Bauherr den SiGeKo selbst stellen?
Ja, der Bauherr kann die Funktion des SiGeKo selbst übernehmen, sofern er die erforderliche Qualifikation nachweisen kann. Die Baustellenverordnung schreibt nicht vor, dass ein externer Dienstleister beauftragt werden muss. Entscheidend ist allein, dass die Person die fachlichen Anforderungen erfüllt und die Aufgabe tatsächlich wahrnehmen kann.
In der Praxis ist die Eigenerfüllung jedoch häufig problematisch. Bauherren in der Industrie, etwa Betreiber von Chemieanlagen oder Pharmabetrieben, verfügen intern selten über Mitarbeiter mit aktueller SiGeKo-Qualifikation. Hinzu kommt, dass die zeitliche Belastung durch Begehungen, Dokumentation und Koordination erheblich ist und mit anderen Aufgaben kollidiert.
Darüber hinaus besteht ein strukturelles Problem: Wer als Bauherr gleichzeitig als SiGeKo fungiert, koordiniert sich gewissermaßen selbst. Das kann zu Interessenkonflikten führen, wenn wirtschaftliche Entscheidungen und Sicherheitsanforderungen in Konflikt geraten. Eine klare Trennung der Rollen ist deshalb aus fachlicher Sicht empfehlenswert.
Für kleinere Projekte, bei denen die Schwellenwerte der BaustellV knapp überschritten werden, kann die Eigenerfüllung nach entsprechender Qualifizierung eine Option sein. Bei größeren Baumaßnahmen mit mehreren Gewerken und langer Bauzeit überwiegen die Argumente für eine externe Beauftragung.
Wie Kapsam bei der SiGeKo-Beauftragung unterstützt
Kapsam übernimmt die SiGeKo-Funktion für Bauherren in der Prozessindustrie, einschließlich Chemie, Pharma, Öl und Gas. Das Team verfügt über langjährige Erfahrung auf Industriebaustellen und kennt die besonderen Anforderungen, die sich aus dem Betrieb gefährlicher Anlagen, engen Terminplänen und der Koordination zahlreicher Fremdfirmen ergeben.
Die Leistungen im Überblick:
- Übernahme der SiGeKo-Funktion in Planungs- und Ausführungsphase nach BaustellV
- Erstellung und Fortschreibung des SiGe-Plans
- Regelmäßige Baustellenbegehungen mit strukturierter Dokumentation
- Koordination zwischen Arbeitgebern, Bauleitung und Behörden
- Erstellung der Unterlage für spätere Arbeiten
- Auf Wunsch Kombination mit weiteren Arbeitssicherheitsleistungen, etwa Gefährdungsbeurteilungen oder Sicherheitsunterweisungen
Wenn Sie ein Projekt planen und prüfen möchten, ob und wie ein SiGeKo einzubinden ist, sprechen Sie direkt mit den Ansprechpartnern bei Kapsam. Eine erste Einschätzung zum Leistungsumfang und zur Beauftragung erhalten Sie ohne Umwege.
Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder die zuständige Behörde.
