Wie erstellt man eine Gefährdungsbeurteilung Schritt für Schritt?

Kapsam ·
Sicherheitsbeauftragter mit Schutzhelm und Warnweste prüft Checkliste auf Klemmbrett in einer Chemieanlage.

Eine Gefährdungsbeurteilung wird erstellt, indem Arbeitgeber systematisch alle Gefährdungen am Arbeitsplatz ermitteln, bewerten, Schutzmaßnahmen festlegen und deren Wirksamkeit überprüfen. Der Prozess folgt einem klar geregelten Ablauf nach dem Arbeitsschutzgesetz und ist für nahezu alle Betriebe in Deutschland verpflichtend. Die folgenden Abschnitte beantworten die wichtigsten Fragen rund um Pflicht, Inhalt und häufige Fehler.

Wer ist gesetzlich verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen?

Zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung ist grundsätzlich jeder Arbeitgeber verpflichtet, der mindestens einen Beschäftigten hat. Diese Pflicht ergibt sich aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und gilt branchenübergreifend, also unabhängig von Betriebsgröße oder Branche. Eine Ausnahme für kleine Unternehmen gibt es nicht.

In der Praxis bedeutet das: Wer Mitarbeiter beschäftigt, muss die Arbeitsbedingungen systematisch auf Gefährdungen untersuchen. Die Durchführung kann an qualifizierte Fachkräfte delegiert werden, etwa an eine Fachkraft für Arbeitssicherheit, die Verantwortung verbleibt jedoch beim Arbeitgeber. In Branchen wie Chemie, Petrochemie oder Pharmaindustrie kommen zusätzliche Anforderungen hinzu, etwa aus der Gefahrstoffverordnung oder der Betriebssicherheitsverordnung.

Auch für Baustellen gelten spezifische Regelungen: Sobald ein Projekt unter die Baustellenverordnung fällt, sind Gefährdungsbeurteilungen fester Bestandteil der Sicherheitsplanung. In diesem Kontext arbeitet häufig ein SiGeKo eng mit den ausführenden Unternehmen zusammen.

Welche Schritte umfasst eine Gefährdungsbeurteilung?

Eine Gefährdungsbeurteilung umfasst typischerweise sieben aufeinanderfolgende Schritte: Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen, Gefährdungen ermitteln, Risiken bewerten, Schutzmaßnahmen festlegen, Maßnahmen umsetzen, Wirksamkeit prüfen und die Beurteilung dokumentieren. Dieser Ablauf ist nicht optional, sondern entspricht dem methodischen Rahmen, den das Arbeitsschutzgesetz vorgibt.

  1. Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen: Zunächst wird definiert, welche Tätigkeiten, Arbeitsplätze und Personengruppen betrachtet werden sollen.
  2. Gefährdungen ermitteln: Systematische Analyse aller potenziellen Gefährdungsquellen, zum Beispiel durch Betriebsbegehungen, Mitarbeiterbefragungen oder Auswertung von Unfallberichten.
  3. Risiken bewerten: Für jede ermittelte Gefährdung wird eingeschätzt, wie wahrscheinlich ein Schaden eintritt und wie schwerwiegend die Folgen wären.
  4. Schutzmaßnahmen festlegen: Maßnahmen werden nach dem STOP-Prinzip priorisiert: Substitution vor technischen Maßnahmen vor organisatorischen Maßnahmen vor persönlicher Schutzausrüstung.
  5. Maßnahmen umsetzen: Die festgelegten Maßnahmen werden mit konkreten Verantwortlichkeiten und Terminen umgesetzt.
  6. Wirksamkeit prüfen: Nach der Umsetzung wird überprüft, ob die Maßnahmen die Gefährdung tatsächlich reduziert haben.
  7. Dokumentieren: Ergebnisse, Maßnahmen und Prüfungen werden schriftlich festgehalten.

Welche Gefährdungsarten müssen in der Beurteilung berücksichtigt werden?

In einer Gefährdungsbeurteilung müssen alle relevanten Gefährdungsarten berücksichtigt werden, die an einem Arbeitsplatz auftreten können. Dazu zählen mechanische, chemische, physikalische, biologische und psychische Gefährdungen sowie ergonomische Belastungen. Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) unterscheidet dabei mehrere Kategorien.

  • Mechanische Gefährdungen: Bewegte Maschinenteile, Absturzgefahr, scharfe Kanten
  • Chemische Gefährdungen: Gefahrstoffe, Dämpfe, Stäube, Lösemittel. Hier greift zusätzlich die Gefahrstoffverordnung, die eine gesonderte Gefährdungsbeurteilung Gefahrstoffe vorschreibt.
  • Physikalische Einwirkungen: Lärm, Vibration, Strahlung, extreme Temperaturen
  • Biologische Gefährdungen: Kontakt mit Krankheitserregern, relevant etwa in der Lebensmittel- oder Pharmaindustrie
  • Ergonomische Belastungen: Heben und Tragen, Zwangshaltungen, Bildschirmarbeit
  • Psychische Belastungen: Zeitdruck, Schichtarbeit, Konflikte am Arbeitsplatz

Gerade in industriellen Umgebungen wie Chemieanlagen oder Raffinerien ist die Bandbreite der Gefährdungsarten besonders hoch. Hier überlagern sich häufig mehrere Kategorien gleichzeitig, was eine strukturierte Vorgehensweise umso wichtiger macht.

Was muss eine Gefährdungsbeurteilung dokumentieren?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss die ermittelten Gefährdungen, die Ergebnisse der Risikobewertung, die festgelegten Schutzmaßnahmen sowie deren Umsetzung und Wirksamkeitsprüfung dokumentieren. Ab einer Betriebsgröße von mehr als zehn Beschäftigten ist die schriftliche Dokumentation nach § 6 ArbSchG ausdrücklich vorgeschrieben.

In der Praxis sollte die Dokumentation mindestens folgende Informationen enthalten:

  • Bezeichnung des Arbeitsbereichs oder der Tätigkeit
  • Beschreibung der ermittelten Gefährdungen
  • Bewertung des Risikos (Eintrittswahrscheinlichkeit und Schadensausmaß)
  • Festgelegte Schutzmaßnahmen mit Verantwortlichen und Umsetzungsterminen
  • Datum der Erstellung und der letzten Aktualisierung
  • Name der verantwortlichen Person
  • Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung

Die Dokumentation ist nicht nur eine formale Pflicht, sondern dient auch als Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörden und Berufsgenossenschaften, etwa der BG BAU im Baubereich. Eine lückenhafte oder nicht aktuelle Dokumentation kann bei Kontrollen oder nach Unfällen erhebliche Konsequenzen haben.

Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Eine Gefährdungsbeurteilung muss immer dann aktualisiert werden, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich verändern, nach Arbeitsunfällen oder Beinaheunfällen sowie dann, wenn die bisherigen Maßnahmen erkennbar nicht mehr ausreichen. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Regelfrist, aber in der Praxis hat sich eine regelmäßige Überprüfung bewährt.

Konkrete Anlässe für eine Aktualisierung sind unter anderem:

  • Einführung neuer Maschinen, Anlagen oder Arbeitsstoffe
  • Änderungen im Arbeitsablauf oder in der Betriebsorganisation
  • Einsatz neuer Mitarbeitergruppen, etwa Leiharbeitnehmer oder Auszubildende
  • Erkenntnisse aus Betriebsbegehungen oder Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Neue oder geänderte gesetzliche Vorschriften
  • Anlagenstillstände mit veränderten Tätigkeiten und erhöhtem Gefährdungspotenzial

Gerade bei Anlagenstillständen in der Prozessindustrie werden Tätigkeiten ausgeführt, die im Normalbetrieb nicht anfallen. In diesen Phasen ist eine aktualisierte oder gesonderte Gefährdungsbeurteilung besonders wichtig, da sich Gefährdungslagen kurzfristig und erheblich verändern können.

Welche Fehler machen Unternehmen bei der Gefährdungsbeurteilung am häufigsten?

Die häufigsten Fehler bei der Gefährdungsbeurteilung sind fehlende Aktualisierung, zu allgemeine Formulierungen, fehlende Wirksamkeitsprüfung und die Vernachlässigung psychischer Belastungen. Viele Betriebe erstellen die Beurteilung einmalig und legen sie dann ab, ohne sie weiterzupflegen oder in den Arbeitsalltag zu integrieren.

Zu allgemeine Formulierungen

Gefährdungsbeurteilungen, die nur pauschale Aussagen wie „Stolpergefahr vorhanden, Mitarbeiter angewiesen“ enthalten, erfüllen die gesetzlichen Anforderungen in der Regel nicht. Die Beurteilung muss tätigkeits- und arbeitsplatzbezogen sein und konkrete Maßnahmen benennen.

Fehlende oder oberflächliche Wirksamkeitsprüfung

Maßnahmen werden festgelegt, aber niemand prüft, ob sie tatsächlich umgesetzt wurden und die Gefährdung reduziert haben. Dieser Schritt wird in der Praxis am häufigsten ausgelassen, obwohl er gesetzlich gefordert ist.

Vernachlässigung bestimmter Gefährdungsarten

Psychische Belastungen und ergonomische Faktoren werden in vielen Beurteilungen gar nicht oder nur unzureichend behandelt. Auch chemische Gefährdungen werden manchmal nur pauschal erwähnt, obwohl die Gefahrstoffverordnung eine eigenständige und detaillierte Beurteilung verlangt.

Fehlende Einbindung der Beschäftigten

Mitarbeiter kennen die tatsächlichen Arbeitsbedingungen oft besser als jede externe Analyse. Wer sie nicht in den Prozess einbindet, riskiert, relevante Gefährdungen zu übersehen. Regelmäßige Sicherheitsunterweisungen sind zudem ein wichtiger Kanal, um Rückmeldungen aus dem Betrieb zu erhalten.

So unterstützt Kapsam bei der Gefährdungsbeurteilung

Kapsam stellt Unternehmen erfahrene externe Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Seite, die die Gefährdungsbeurteilung nicht als einmalige Formalität, sondern als kontinuierlichen Prozess verstehen. Die Betreuung erfolgt nach DGUV-Vorschrift 2 und deckt alle relevanten Bereiche ab:

  • Erstellung und Aktualisierung tätigkeitsbezogener Gefährdungsbeurteilungen
  • Beurteilung chemischer Gefährdungen nach Gefahrstoffverordnung
  • Durchführung von Betriebsbegehungen zur Identifikation neuer Gefährdungsquellen
  • Organisation und Begleitung von Arbeitsschutzausschusssitzungen
  • Erstellung von Betriebsanweisungen und Durchführung von Sicherheitsunterweisungen
  • Beratung bei Anlagenstillständen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Kapsam ist vor allem in der Chemie, Petrochemie, Pharma- und Nahrungsmittelindustrie tätig und kennt die branchenspezifischen Anforderungen aus der Praxis. Wenn Sie Unterstützung bei der Gefährdungsbeurteilung oder der gesamten sicherheitstechnischen Betreuung Ihres Betriebs benötigen, sprechen Sie direkt mit einem Ansprechpartner bei Kapsam.

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Einordnung und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für verbindliche Auskünfte wenden Sie sich an einen Fachanwalt oder die zuständige Behörde.

Adresse
Am Airpark 4
06217 Merseburg
Telefon
+49 3461 8218920
+49 151 65827368
E-Mail
kapsam@kapsam.de

Um unsere Webseite für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir Cookies. Durch die weitere Nutzung der Webseite stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Sie können diese jederzeit über Ihre Browsereinstellungen löschen. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung: weitere Informationen

The cookie settings on this website are set to "allow cookies" to give you the best browsing experience possible. If you continue to use this website without changing your cookie settings or you click "Accept" below then you are consenting to this.

Close